Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
10.01.2012
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20.
(1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR12090041
Alte Dokumentnummer
N5199812397U