Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

2. Hauptstück

Organisation

1. Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung - Sektionsordnung

Paragraph 13, (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

  1. Absatz 2Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
  3. Absatz 4Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
  4. Absatz 5Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
  5. Absatz 6Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090034

Alte Dokumentnummer

N5199812390U

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