(4)Absatz 4,Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.Das Recht, eine fällige Umlage der in Absatz eins, bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6,, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Absatz eins, bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.