Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 127

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.

Text

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6, sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe 3 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6, werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
  2. Absatz 2,Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 4,) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
  3. Absatz 3,Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Das Recht, eine fällige Umlage der in Absatz eins, bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6,, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Absatz eins, bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
  5. Absatz 5,Den zur Vorschreibung der in Absatz eins, angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  6. Absatz 6,Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
  7. Absatz 7,Die in Absatz eins, angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
    1. Ziffer eins
      bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,
    2. Ziffer 2
      bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft,
    3. Ziffer 3
      bei Sondergrundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 6, der jeweilige Spartenobmann.
  8. Absatz 8,Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß Paragraph 123, Absatz 5, über die Grundumlage, gilt Absatz 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.
  9. Absatz 9,Die zur Entrichtung der in Absatz eins, angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40193342

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