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Saatgutgesetz 1997 § 8

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
    4. Ziffer 4
      sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
    5. Ziffer 5
      Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
    6. Ziffer 6
      ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Anerkennungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140828

Alte Dokumentnummer

N8199712418Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P8/NOR12140828

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