Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 72

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfall

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.
  2. Absatz 2Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.

Schlagworte

Transportkosten, Lagerkosten, Verwertungskosten

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140892

Alte Dokumentnummer

N8199712482Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P72/NOR12140892

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