Datenverkehr
§ 69.Paragraph 69,
Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.