Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 68

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Teil
SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK
Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

Paragraph 68,
  1. Absatz einsFür die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 71, der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Anmerkung

Art. 8 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 lautet sinngemäß: In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Sortenzulassungsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt für Ernährungssicherheit“ ersetzt. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Anmeldegebühr, Rechtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P68/NOR40033550

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