Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 66

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
  2. Absatz 2Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
    1. Ziffer eins
      stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. Litera a
        zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
      2. Litera b
        je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
    2. Ziffer 2
      nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. Litera a
        einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
      2. Litera b
        einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  3. Absatz 3Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Anmerkung

Zur Novelle BGBl. I Nr. 39/2000: Z 61 wurde in Abs. 2 Z 2 lit. a in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P66/NOR40033486

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