Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz
1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. HAUPTSTÜCK
Sortenliste
Sortenliste
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
(2)Absatz 2In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
Art und Sortenbezeichnung,
jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
Name oder Firma und Adresse
für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
(3)Absatz 3Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
(4)Absatz 4In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
(5)Absatz 5Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
Schlagworte
Verbandsstaat, Vertragsstaat, Bodenverhältnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054024