Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 65

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. HAUPTSTÜCK
Sortenliste

Sortenliste

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
  2. Absatz 2In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Art und Sortenbezeichnung,
      2. Litera b
        jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Adresse
      1. Litera a
        des Züchters und
      2. Litera b
        jedes weiteren Züchters,
    3. Ziffer 3
      für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
    5. Ziffer 5
      Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
    6. Ziffer 6
      im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
  3. Absatz 3Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
    2. Ziffer 2
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
    3. Ziffer 3
      die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
  4. Absatz 4In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
  5. Absatz 5Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Schlagworte

Verbandsstaat, Vertragsstaat, Bodenverhältnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P65/NOR40054024

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