Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 62

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
    2. Ziffer 2
      ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033483

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P62/NOR40033483

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