Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 60

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verlängerung der Sortenzulassung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
    2. Ziffer 2
      die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
  2. Absatz 2Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. Absatz 3Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
  4. Absatz 4Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Schlagworte

Anbaubedeutung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033481

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P60/NOR40033481

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