Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 58

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenzulassung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.
  2. Absatz 2Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren
    1. Ziffer eins
      alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
    3. Ziffer 3
      in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P58/NOR40033480

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