Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 57

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Mängelbehebungsverfahren

Paragraph 57,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

  1. Ziffer eins
    zu verständigen, wenn
    1. Litera a
      die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
    2. Litera b
      die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
    3. Litera c
      die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
    4. Litera d
      die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  2. Ziffer 2
    die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P57/NOR40033479

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