Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 55

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsGegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
  2. Absatz 2Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Schlagworte

Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P55/NOR40033476

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