Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Saatgutgesetz 1997 § 52

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungsverfahren

Antrag

Paragraph 52,
  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz
      1. Litera a
        in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
      2. Litera b
        in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      2. Litera b
        Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      3. Litera c
        Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      4. Litera d
        Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
      2. Litera b
        eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
    5. Ziffer 5
      Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
    6. Ziffer 6
      alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
    7. Ziffer 7
      eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
      1. Litera a
        dem Antrag anzuschließen ist oder
      2. Litera b
        wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

Schlagworte

Vertragsstaat, Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P52/NOR40054023

Navigation im Suchergebnis