Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz
1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungsverfahren
Antrag
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsZur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
seinen Sitz oder Wohnsitz
in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
dem Antrag anzuschließen ist oder
wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
Schlagworte
Vertragsstaat, Sortenblatt
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054023