(3)Absatz 3Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.