Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 5

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Methoden für Saatgut und Sorten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
    1. Ziffer eins
      Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
    2. Ziffer 2
      Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
    4. Ziffer 4
      Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
    in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auszuarbeiten.
  3. Absatz 3Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      chemisch behandeltem Saatgut,
    2. Ziffer 2
      pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
    3. Ziffer 3
      für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
    festzusetzen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in Paragraph 15, Absatz 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
  6. Absatz 6Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.

Schlagworte

Registerprüfung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40053978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P5/NOR40053978

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