Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 37

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
    4. Ziffer 4
      aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
  2. Absatz 2Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
    1. Ziffer eins
      in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
    3. Ziffer 3
      nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
    5. Ziffer 5
      für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
    6. Ziffer 6
      für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
  4. Absatz 4Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      es dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

Schlagworte

Züchtungszweck, Forschungszweck

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40217667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P37/NOR40217667

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