Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 36

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der Paragraphen 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
    1. Ziffer eins
      für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
    2. Ziffer 2
      als Vorstufensaatgut gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Mengen von Saatgut gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
    2. Ziffer 2
      ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen ist.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P36/NOR40033461

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