(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislichDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der Paragraphen 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.als Vorstufensaatgut gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.