(1)Absatz einsWer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.