Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 30

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Berechtigung und deren Aberkennung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß Paragraph 31, zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
    1. Ziffer eins
      das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
    2. Ziffer 2
      der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P30/NOR40033458

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