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Saatgutgesetz 1997 § 29

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

7. Abschnitt
Standardsaatgut

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Paragraph 29,

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
    2. Litera b
      die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
    3. Litera c
      eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
    4. Litera d
      die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  3. Ziffer 3
    die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  4. Ziffer 4
    das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. Ziffer 5
    die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
  6. Ziffer 6
    der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P29/NOR40054019

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