(3)Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)