(1)Absatz einsWer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
die Bezeichnung der Saatgutmischung,
den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.