Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 23

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. Abschnitt
Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

Paragraph 23,

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
  2. Ziffer 2
    es artenecht ist,
  3. Ziffer 3
    es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
  4. Ziffer 4
    eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. Ziffer 5
    es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Anmerkung

Z 30, BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033453

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P23/NOR40033453

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