Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 22

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anerkennung nach dem OECD-System

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  2. Absatz 2Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033452

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P22/NOR40033452

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