Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 21

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
    1. Ziffer eins
      in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P21/NOR40054014

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