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Saatgutgesetz 1997 § 2

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      „Saatgut“:
      1. Litera a
        Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
      2. Litera b
        Pflanzgut von Kartoffeln;
    2. Ziffer 2
      „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
    3. Ziffer 3
      „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
    4. Ziffer 4
      „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
    5. Ziffer 5
      „Basissaatgut“:
      1. Litera a
        Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
      2. Litera b
        Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
    6. Ziffer 6
      „Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
    7. Ziffer 7
      „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
    8. Ziffer 8
      „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
    9. Ziffer 9
      „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“ oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
    10. Ziffer 10
      „Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des Paragraph 29, entspricht;
    11. Ziffer 11
      „Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
    12. Ziffer 12
      „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des Paragraph 24, entspricht;
    13. Ziffer 13
      „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
    14. Ziffer 14
      „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß Paragraph 28, in Verkehr gebracht werden darf;
    15. Ziffer 15
      „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Ziffer 4 bis Ziffer 8, genannten Saatgutkategorien;
    16. Ziffer 16
      „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Ziffer 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
    17. Ziffer 17
      „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
    18. Ziffer 18
      „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
    19. Ziffer 19
      2Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
      1. Litera a
        durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
      2. Litera b
        zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
      3. Litera c
        in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
    20. Ziffer 20
      „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
    21. Ziffer 21
      „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
    22. Ziffer 22
      „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
    23. Ziffer 23
      „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
    24. Ziffer 24
      „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, sind;
    25. Ziffer 25
      „Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
    26. Ziffer 26
      „Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
    27. Ziffer 27
      „Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
      1. Litera a
        der Richtlinie 370L0457 und
      2. Litera b
        der Richtlinie 370L0458;
    28. Ziffer 28
      „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;
    29. Ziffer 29
      „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;
    30. Ziffer 30
      „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Ziffer 19, hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
    31. Ziffer 31
      „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
    Anmerkung, Ziffer 32 und 33 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  2. Absatz 2„Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
  3. Absatz 3Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
    1. Ziffer eins
      die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
      1. Litera a
        einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
      2. Litera b
        nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
    4. Ziffer 4
      die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
    5. Ziffer 5
      der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
    6. Ziffer 6
      die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
    7. Ziffer 7
      die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.

Schlagworte

Vertragsstaat, Durchfuhr, Züchtungszweck, Forschungszweck, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40053976

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P2/NOR40053976

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