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H)
Saatgutgesetz 1997 § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.07.2022
§ 18 am 05.07.2022
§ 20 am 05.07.2022
Alle Fassungen
§ 19 heute
§ 19 gültig ab 16.07.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 19 gültig von 20.07.2002 bis 15.07.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 19 gültig von 08.07.2000 bis 19.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
§ 19 gültig von 01.07.1997 bis 07.07.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz
1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 83/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
16.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche
§ 19.
Paragraph 19,
(1)
Absatz eins
Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
1.
Ziffer eins
in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
2.
Ziffer 2
die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
3.
Ziffer 3
die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
4.
Ziffer 4
nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
5.
Ziffer 5
bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 83/2004
)
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
(2)
Absatz 2
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054013
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P19/NOR40054013
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