(2)Absatz 2Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.