Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 17

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Nachprüfungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen
    1. Ziffer eins
      die Erhaltungszüchtung und
    2. Ziffer 2
      ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
      1. Litera a
        den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
      2. Litera b
        die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
  2. Absatz 2Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P17/NOR40033419

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