Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 13

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
  3. Absatz 3Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P13/NOR40033416

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