Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 11

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bescheinigung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  2. Absatz 2Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
  3. Absatz 3Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
  4. Absatz 4Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P11/NOR40033414

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