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H)
Saatgutgesetz 1997 § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.07.2022
§ 10 am 06.07.2022
§ 12 am 06.07.2022
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 20.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 11 gültig von 01.07.1997 bis 19.07.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz
1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 110/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bescheinigung
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(2)
Absatz 2
Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
(3)
Absatz 3
Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
1.
Ziffer eins
auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
2.
Ziffer 2
eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.
eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
(4)
Absatz 4
Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033414
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P11/NOR40033414
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