Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 10

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffSaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Züchter ist oder
      2. Litera b
        rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
  2. Absatz 2Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
    2. Ziffer 2
      Art und Sorte des Saatgutes,
    3. Ziffer 3
      Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
    4. Ziffer 4
      Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
    5. Ziffer 5
      Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
    6. Ziffer 6
      Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
    8. Ziffer 8
      Nachweise darüber, daß
      1. Litera a
        die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
      2. Litera b
        die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
    9. Ziffer 9
      Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P10/NOR40054010

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