Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesbezügegesetz § 9

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Dienstwagen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.
  2. Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.
  3. Absatz 3Mit Einverständnis des Präsidenten des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR12016216

Alte Dokumentnummer

N1199715633A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P9/NOR12016216

Navigation im Suchergebnis