Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen eins und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des Paragraph eins, Absatz eins, liegen und dem Absatz 2, entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
  4. Absatz 4Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die Paragraphen 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die Paragraphen 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 16 a,, 30a und 38 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Absatz 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Absatz 7, nicht anderes bestimmt.
  6. Absatz 6Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des Paragraph 5, Absatz 4, der im Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 30 a, des Bezügegesetzes genannte Betrag.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 30 a, des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Der Bericht nach Paragraph 8, ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, enthält.
  9. Absatz 9Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 3, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000,, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 6, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  12. Absatz 12Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 3 und Paragraph 3, Absatz und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  13. Absatz 13Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      den Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001,);
    2. Ziffer 2
      die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in Paragraph eins, Absatz eins und in Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.
  14. Absatz 14Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
  15. Absatz 15Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2009, tritt am 1. September 2010 in Kraft.
  16. Absatz 16Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
  17. Absatz 17Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2010, tritt am 1. September 2011 in Kraft.
  18. Absatz 18Die in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
  19. Absatz 19Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2011, tritt am 1. September 2012 in Kraft.
  20. Absatz 20Der in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.
  21. Absatz 21Der in Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,016.
  22. Absatz 22Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG beträgt. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. römisch IV bis römisch VI a des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Absatz 6, zur Regelung befugt ist.
  23. Absatz 23Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,
    1. Ziffer eins
      bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
    2. Ziffer 2
      bestehende und zukünftige Anwartschaften
    auf Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, für die ein Beitrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in für die Berechtigten wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden, bedürfen der Genehmigung des zuständigen obersten Organs des Bundes beziehungsweise des Landes. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.

Schlagworte

Ruhebezug, Altersversorgungsleistung, Invaliditätsversorgungsleistung

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40163043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P11/NOR40163043

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