Bundesrecht konsolidiert

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Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2000

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

16.11.2001

Abkürzung

BezBegrBVG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen eins und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des Paragraph eins, Absatz eins, liegen und dem Absatz 2, entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
  4. Absatz 4Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die Paragraphen 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die Paragraphen 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 16 a,, 30a und 38 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Absatz 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Absatz 7, nicht anderes bestimmt.
  6. Absatz 6Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des Paragraph 5, Absatz 4, der im Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 30 a, des Bezügegesetzes genannte Betrag.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 30 a, des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Der Bericht nach Paragraph 8, ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, enthält.
  9. Absatz 9Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 3, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000,, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 6, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2000, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR40001632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/64/P11/NOR40001632

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