Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

Paragraph 102,
  1. Absatz einsDie Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.
  2. Absatz 2Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
  4. Absatz 4Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.
  5. Absatz 5Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Absatz eins,) zu regeln.
  6. Absatz 6Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663),
    2. Ziffer 2
      deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 2, des Anhanges zum UStG 1994) und
    3. Ziffer 3
      die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.
  7. Absatz 7Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses.
  8. Absatz 8Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, noch eine gemäß Paragraph 101, für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.
  9. Absatz 9Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104802

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