(9)Absatz 9Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.