Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Paragraph 9, (1) Von der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 5, sind folgende Stoffe ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;
  2. Ziffer 2
    neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;
  3. Ziffer 3
    neue Stoffe, sofern die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen gegeben sind;
  4. Ziffer 4
    nachgemeldete Stoffe (Paragraph 2, Absatz 4,), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist;
  5. Ziffer 5
    Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist.
  1. Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß Paragraph 15, entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.
  2. Absatz 3Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:
    1. Ziffer eins
      der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und - soweit verfügbar - Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

Schlagworte

Vorsorgemaßnahme

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141676

Alte Dokumentnummer

N8199762274J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P9/NOR12141676

Navigation im Suchergebnis