Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 8

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Stoffes oder des Gemisches,
    2. Ziffer 2
      Menge des Stoffes,
    3. Ziffer 3
      Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und
    4. Ziffer 4
      Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.
  3. Absatz 3Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf die österreichische Landesverteidigung, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesen Antrag an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitergeleitet wurde. Sofern die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung die in Absatz eins, genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat sie bzw. er die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Absatz eins, für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228386

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P8/NOR40228386

Navigation im Suchergebnis