(3)Absatz 3Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu dokumentieren.Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung die in Absatz eins, genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu dokumentieren.