Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Stoffes oder des Gemisches,
    2. Ziffer 2
      Menge des Stoffes,
    3. Ziffer 3
      Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und
    4. Ziffer 4
      Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.
  3. Absatz 3Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung die in Absatz eins, genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Absatz eins, für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P8/NOR40204406

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