(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Absatz 4,, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.