(8)Absatz 8Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Artikel 61, Absatz 3, der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Artikel 31, Absatz 10, der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Artikel 61, der CLP-V, insbesondere Artikel 61, Absatz 4, (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Artikel 61, Absatz 2, der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Artikel 61, der CLP-V auch Artikel 31, Absatz 10, der REACH-V Anwendung.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,)