Eintrittsrecht
§ 75b.Paragraph 75 b,
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.