(1)Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 133 Abs. 8 BGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.