Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Chemikaliengesetz 1996 § 71a

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gerichtliche Strafbestimmung

Paragraph 71 a,

Wer einen Stoff nach den Anhängen römisch eins oder römisch II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Paragraph 175, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gilt sinngemäß

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228475

Navigation im Suchergebnis