Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 71a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gerichtliche Strafbestimmung

Paragraph 71 a,

Wer einen Stoff nach den Anhängen römisch eins oder römisch II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Paragraph 175, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gilt sinngemäß

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40167898

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