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Chemikaliengesetz 1996 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 71,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Artikel 17, Absatz 2, der CLP-V in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in deutscher Sprache anbringt,
    3. Ziffer 3
      als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Artikel 40, der CLP-V zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 3 a
      als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Artikel 45, der CLP-V zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 4
      den Bestimmungen über Werbung gemäß Artikel 48, der CLP-V zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 5
      den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 6
      den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 7
      einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    9. Ziffer 8
      Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
    10. Ziffer 9
      den Bestimmungen des Titels römisch IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 10
      das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Anhang römisch II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,
    12. Ziffer 11
      das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31, Absatz 5, der REACH-V in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des Paragraph 25, zuwiderhandelt,
    13. Ziffer 12
      einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels römisch fünf der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Artikel 38, der REACH-V),
    14. Ziffer 13
      den Bestimmungen des Titels römisch fünf der REACH-V zuwiderhandelt,
    15. Ziffer 14
      als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels römisch VII der REACH-V zuwiderhandelt,
    16. Ziffer 15
      einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    17. Ziffer 16
      der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
    18. Ziffer 17
      Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,
    19. Ziffer 18
      in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 19, Absatz eins, oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
    20. Ziffer 19
      Verboten und Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    21. Ziffer 20
      der EU-OzonV zuwiderhandelt,
    22. Ziffer 21
      einem Bescheid gemäß Paragraph 18, oder den ihm nach Paragraph 19, auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,
    23. Ziffer 22
      als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
    24. Ziffer 23
      Artikel 3,, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
    25. Ziffer 23 a
      Artikel 7, der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,
    26. Ziffer 23 b
      Artikel 8, der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
    27. Ziffer 24
      der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,
    28. Ziffer 25
      Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr bringt,
    29. Ziffer 26
      Gifte gemäß Paragraph 35, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
    30. Ziffer 27
      als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
    31. Ziffer 28
      als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
    32. Ziffer 29
      Gifte entgegen Paragraph 45, an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    33. Ziffer 30
      Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3, oder Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
    34. Ziffer 30 a
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, nicht befolgt,
    35. Ziffer 31
      Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
    36. Ziffer 32
      den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    37. Ziffer 33
      Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß Paragraph 69, verhängt worden ist,
    38. Ziffer 34
      einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    39. Ziffer 35
      als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
    40. Ziffer 36
      als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,
    41. Ziffer 37
      als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,
    42. Ziffer 38
      als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Artikel 9, Absatz 3, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Artikel 9, Absatz 4, bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
    43. Ziffer 39
      Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
    44. Ziffer 40
      sonstigen Bestimmungen einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Schlagworte

Kennzeichnungspflicht, Sorgfaltspflicht, Informationspflicht, Nachforschungspflicht

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P71/NOR40204444

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