Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 7

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 43, der CLP-V.
  2. Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Einstufung:
      1. Litera a
        Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36, Absatz eins, oder 3 in Verbindung mit Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V,
      2. Litera b
        Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in dem nach Artikel 37, Absatz eins, letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Artikel 37, Absatz 6, der CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 44, der CLP-V,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V,
    5. Ziffer 5
      Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43, der CLP-V,
    6. Ziffer 6
      Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Artikel 46, Absatz eins, der CLP-V,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen im Sinne des Paragraph 8, über Ausnahmen gemäß Artikel eins, Absatz 4, der CLP-V und
    8. Ziffer 8
      Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Artikel 45, CLP-römisch fünf.
  3. Absatz 3Bevor die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V ausarbeitet, hat sie bzw. er das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen. Wird gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, die von den Überwachungsbehörden (Paragraph 57,) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Schlagworte

Einstufungselement, Informationsempfangsstelle

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P7/NOR40228385

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